FAQ

Ob Sie nun Neumitglied in unserem Verein sind oder bereits seit Jahrzehnten begeistert gärtern, gelegentlich stellen Sie sich bestimmt Fragen, die wir an dieser Stelle so ausführlich wie möglich beantworten möchten.

Diese Seite wird fortlaufend ergänzt. Sie sind der Meinung, wir haben Wichtiges vergessen? Dann überprüfen wir dies gern. Senden Sie uns Ihre Anregung bitte über das Kontaktformular.

In der Rubrik „Aktuelles“ werden die Termine für das An- und Abstellen von Trink- und Brauchwasser bekannt gegeben. Die konkreten Daten werden in Abhängigkeit von der Wetterlage durch den Vorstand festgelegt.

Alles rund um die Entsorgung von Abfällen– von der Asbestplatte bis hin zur Zwiebelschale – finden Sie auf der entsprechenden Themenseite „So geht’s: Abfallentsorgung“.

Unter Punkt 3 der Gartenordnung steht hierzu folgendes:

„(9) Das Verbrennen oder Verräuchern von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten. Siehe dazu das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Das Verbrennen von unbehandeltem, trockenem Holz in Feuerschalen o. ä. ist gestattet. Dabei sind alle Sicherheitsfaktoren wie Windstärke, Windrichtung und Standort zu berücksichtigen.

Es ist Rücksicht auf andere Vereinsmitglieder zu nehmen.
(Mit Holzschutzmitteln, Öl bzw. Farbe behandeltes Holz, Plaste, Teer- oder Dachpappe und Faserplatten dürfen nicht verbrannt werden).“

Wer mehr wissen möchte, kann das Landesimmissionsschutzgesetz und die Gartenordnung als PDF auf der Themenseite „Rechtliches“ herunterladen.

In unserer Gartenordnung unter Punkt 6 sind folgende Ruhezeiten festgelegt:

In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September gelten folgende Ruhezeiten:

An Werktagen (Mo. – Sa.) in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ganztägig.

In der Zeit vom 1. Oktober – 30. April gelten keine Ruhezeiten,
unberührt davon bleibt aber die grundsätzliche ganztägige Einhaltung der Ruhe zeiten an Sonn- und Feiertagen sowie täglich von 22.00 bis 06.00 Uhr.

Es ist untersagt, während der Ruhezeiten motorgetriebene Gartengeräte zu nutzen oder lärmverursachendes Bauen auszuführen. Ausgenommen hiervon sind, durchzuführende Arbeiten von vertraglich gebundenen Baufirmen. Sowie nach Absprache mit dem Vorstand.“

Sie möchten weitergehende Details in der Gartenordnung nachlesen? Dann finden Sie diese vollständig auf der Themenseite „Rechtliches“.

Bitte reichen Sie Änderungen von Nachname, Anschrift, Rufnummer oder E-Mail-Adresse an den Schatzmeister weiter. Hierfür haben wir eigens ein Kontaktformular.

Bitte beachten Sie, dass es für Baumaßnahmen – von der Erweiterung eines Bauwerks bis hin zum Neubau – klare in der Gartenordnung (abrufbar in der Rubrik „Rechtliches“) Richtlinien gibt:

2. Errichtung von Bauwerken

(1) Die Errichtung von Baukörpern (Gartenlauben) erfolgt auf der Grundlage maßgebender Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und der Brandenburgischen Bauordnung. Danach gilt der Grundsatz, dass nur ein Baukörper zulässig ist. Sie dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 m² nicht übersteigen. Zusätzlich dürfen höchstens 10% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Jede bauliche Maßnahme bzw. Veränderung ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und bedarf vor ihrem Beginn dessen schriftlicher Bestätigung (siehe Anlage 1).

(2) Die Errichtung von zweiten Baukörpern wie Schuppen, freistehenden Toiletten und festen Feuerstellen ist unzulässig.

Bauliche Veränderungen auf Ihrem Pachtgrundstück müssen vom Vorstand genehmigt werden. Bitte reichen Sie den im Download-Bereich verfügbaren Bauantrag in doppelter Ausführung ein.

Ihr Ansprechpartner für dieses Anliegen ist der Gartenfreund Siegfried Maly.

Im Download-Bereich finden Sie zur Kündigung Ihrer Vereins-Mitgliedschaft und des Pachtvertrages ein Muster-Formular. Senden Sie dieses bitte an den Vereinsvorsitzenden.

Ein Pächterwechsel kann und darf nur mit der Zustimmung des Vorstandes  stattfinden. Ansonsten ist er ungültig. Wenden Sie sich im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung von Rückgabe und/oder Vergabe eines Gartens im Sinne der Satzung ausschließlich an den Vorstand des Kleingartenvereins „Tanneneck“ e. V. Vielen Dank!